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Events
News:
Einladung zur Weihnachtsfeier
Formular download
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der neue Trainingsplan ist online
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Sport:
1. Herren gewinnt 5:1 gegen Rauxel 1
und sichert sich den KLassenerhalt in
der Westfalenliga
1. Damen gewinnt 6:0 in Unna und spielt
am kommenden Wochenende um den
Einzug ins Westfalenligafinale
Hamm - RTC1 (Damen So 12:00)
RTC1 - Dorstener TC (Herren Sa 15:00)
Satzung des RTC
Tennisclub Rödinghausen e.V.
32289 Rödinghausen
Name, Sitz und Zweck
§1
Der Verein trägt den Namen "Tennisclub Rödinghausen" (abgekürzt RTC). Er führt nach der Eintagung in das Verinesregister den Zusatz eingetragener Verein in der abgekürzten Form e.V. Der Verein hat seinen Sitz in 32289 Rödinghausen.
Mitgliedschaft
§2
Der Verein hat
a) ordentliche Mitglieder (aktive und passive),
b) jugendliche Mitglieder,
c) Ehrernmitglieder.
Die Aufnahme als Ordentliches MItglied oder als Jugendlicher ist schriftlich beim Vorstand zu bantragen. Jugendliche sind Personen, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Den Jugendlichen stehen gleich:
Schüler, Studenten, Auszubildende, Ersatzdienstleistende und Angehörige der Bundeswehr, die ihren Grundwehrdienst leisten. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger muss von dem gesetzlichen Vertreter mit unterzeichent sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§3
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich um den Rödinghausener Tennisclub besondere Verdienste erworben haben. Die Ehrenmitglieder werden auf Antrag von der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder ernannt. Sie haben die gleichen Rechte wie ein ordentliches Mitglied.
§4
Die Mitgleidschaft endet:
a) durch Tod,
b) durch Austritt.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
c) durch Ausschluss
Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied seine Mitgliederpflichten trotz Mahnung vernachlässigt oder sich sonst eines vereinsschädlichen oder ehrenrührigen Verhaltens schuldig macht. Der Ausschluss ist stehts zulässig, wenn ein Mitglied seine Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht erfüllt und es auch auf eine zweite Mahnung mit eingeschriebenen Brief, in dem auf die Möglichkeit des Ausschlusses hingewiesen ist, nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen zahlt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor hat er dem Mitglied Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Vorstandmitglieder, Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand eine Entscheidung des Ehrenrates schriftlich beantragen. Der Vorstand hat den Antrag an den Vorsitzendes des Ehrenrates weiterzuleiten.
Der Ehrenrat muss dann den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 seiner Mitglieder bestätigen. Andernfalls ist der Beschluss des Vorstandes aufgehoben.
Die Mitgliedschaft endet erst nach Ablauf der zweiwöchigen Berufungsfrist oder der Entscheidung des Ehrenrates. Erfolgt der Ausschluss wegen Nichtzahlung des Beitrages, so ist das Mitglied mit der Entscheidung des Vorstandes nicht mehr berechtigt, die Platzanlage zu betreten.
§5
Einem Mitglied, das seine Mitgliederpflichten nicht erfüllt, insbesondere der Platz-, Haus- und Spielordnung wiederholt zuwiderhandelt oder sich eines vereinsschädlichen oder ehrenrührigen Verhaltens schuldig macht, kann das Betreten der Plätze und des Clubhauses für die Dauer von längstens drei Monaten untersagt werden.
Über die Sperre entscheidet der Vorstand. Der Beschluss bedarf einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder. Die Sperre ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung beim Vorstand eine Entscheidung des Ehrenrates schriftlich beantragen. Der Vorstand hat den Antrag an den Vorsitzenden des Ehrenrates weitcrzuleitcn. Der Ehrenrat muss dann den Beschluss des Vorstandes mit 2/3 seiner Mitglieder bestätigen, andernfalls ist der Beschluss des Vorstandes aufgehoben.
Die Sperre wird wirksam, sobald die Entscheidung des Vorstandes dem Mitglied schriftlich mitgeteilt ist.
§6
Die Mitgliederversammlung beschliesst eine Beitragsordnung.
§7
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Vorstand §8
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart, nachfolgend geschäftsführender Vorstand genannt. Jeweils 2 Vorstandsmitglieder sind vertretungsberechtigt.
Dem erweiterten Vorstand gehören an, der Schriftführer, der Pressewart, der Sozialwart der Sportwart und sein Stellvertreter und der Jugendwart.
Er kann durch weitere Mitglieder ergänzt werden. In den Vorstand kann jedes ordentliche Mitglied nach einjähriger Vereinszugehörigkeit gewählt werden, dass mehr als 18 Jahre alt ist.
§9
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt, und zwar der geschäftsführende Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren, alle übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer eines Jahres. Die Abstimmung ist geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies verlangt. Den Antrag, geheim abzustimmen, kann jedes ordentliche Mitglied noch in der Mitgliederversammlung stellen.
§ 10
Die Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Tagen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand durch Bekanntgabe in den Tageszeitungen von Bünde oder durch schriftliche Einladung jeweils unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.
Im Laufe eines Geschäftsjahres hat eine Jahreshauptversammlung stattzufinden. Die Tagesordnung dieser Jahreshauptversammlung muss enthalten:
a) Jahresbericht des Vorstandes
b) Rechnungsbericht des Kassierers und der Kassenprüfer,
c) Wahl von Vorstandsmitgliedern.
Weitere Anträge zur Tagesordnung können der Vorstand und jedes ordentliche Mitglied stellen. Der Vorstand kann der Beschlussfassung über einen Antrag widersprechen, wenn der Antrag nicht spätestens am dritten Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand zugegangen ist. Der Tag der Mitgliederversammlung wird nicht mitgerechnet.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 10 ordentliche Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder der Vorstand dies für zweckdienlich hält.
Die Mitgliederversammlung auf Verlangen der Mitglieder hat innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrages stattzufinden.
§ 13
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt, mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Siimmenvertrerung oder Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
§ 14
Der Schriftführer hat über die Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll muss enthalten:
a) Ort und Tag der Mitgliederversammlung,
b) die Namen der anwesenden Mitglieder,
c) wesentlicher Inhalt der Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.
Das Protokoll ist vom Schriftführer und einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen. Das Protokoll ist bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen.
§ 15
Es wird ein Ehrenrat gebildet, dessen Aufgaben sind:
a) die Entscheidung über eine Berufung gegen Beschlüsse des Vorstandes gem. §§ 4 und 5 dieser Satzung,
b) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern.
Der Ehrenrat besieht aus 5 Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt werden. Wählbar ist jedes ordentliche Mitglied, das 3 Jahre dem Verein angehört und mindestens 30 Jahre alt ist. Vorstandsmitglieder können dem Ehrenrat nicht angehören. Dem Ehrenrat sollte eine Dame angehören.
Den Vorsitzenden des Ehrenrates wählen dessen Mitglieder aus ihrer Mitte.
Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn 4 Mitglieder anwesend sind. Soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, fasst er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins § 16
Die Jugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 17
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 18
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss den Mitgliedern mitgeteilt werden, dass über die Auflösung des Vereins abgestimmt werden soll. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer Mehrheit von 34 der anwesenden Mitglieder.
§ 19
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Personen durch Verwaltungsaufgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen, und zwar auch dann nicht, wenn sie aus dem Verein ausscheiden oder der Verein aufgelöst wird.
§20
Das nach Auflösung des Vereins und nach erfolgter Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an die Gemeinde Rödinghausen zwecks Verwendung für die Förderung des Sportes.
Rödinghausen, 21. Februar 2002
TENNISCLUB RÖDINGHAUSEN e.V.

